§ 6c LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Facharbeiterprüfung nach diesem Gesetz oder nach den Rechtsvorschriften anderer Länder oder einer Lehrabschlussprüfung nach den Rechtsvorschriften des Bundes kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten, aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberuf (§ 4a Abs. 1§ 6c LFBG) abgelegt werden seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 12.09.2007 bis 11.06.2025
(1) Nach erfolgreicher Ablegung einer Facharbeiterprüfung nach diesem Gesetz oder nach den Rechtsvorschriften anderer Länder oder einer Lehrabschlussprüfung nach den Rechtsvorschriften des Bundes kann eine Zusatzprüfung in einem verwandten, aufgrund dieses Gesetzes eingerichteten Lehrberuf (§ 4a Abs. 1§ 6c LFBG) abgelegt werden seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.

(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten