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(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.
(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007
(2) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den im § 14 Abs. 1 erster Satz festgelegten Zweck zu bestimmen, auf welche Prüfungsgegenstände sich die Zusatzprüfung erstreckt.
(3) Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung im verwandten Lehrberuf. Die §§ 14 bis 18 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007