§ 16a Oö. VergRSG 2006 § 16a

Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der unabhängige VerwaltungssenatDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1.

der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 22.10.2010 bis 31.12.2013

Der unabhängige VerwaltungssenatDas Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1.

der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und

2.

das Interesse der Bieter bzw. Bieterinnen an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers bzw. der Auftraggeberin - auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen - an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

(Anm.: LGBl.Nr. 68/2010, 90/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 68/2010)

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