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(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungszweigen. Durch Verordnung der Behörde können die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und die einschlägigen Ausbildungszweige nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle näher bestimmt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einschlägiger Universitäten oder Fachhochschulen ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in den einschlägigen Ausbildungszweigen. Durch Verordnung der Behörde können die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und die einschlägigen Ausbildungszweige nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle näher bestimmt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014