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(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlusslehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Befreiung von der Berufsschulpflicht kann unter Bedachtnahme auf die Lehrinhalte bis zu zwei Jahre betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001
(2) Die Landesregierung kann den Lehrling bei der Anschlusslehre, wenn er bereits eine gleichwertige schulische Bildung genossen hat, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien. Das Ausmaß der Befreiung von der Berufsschulpflicht kann unter Bedachtnahme auf die Lehrinhalte bis zu zwei Jahre betragen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001