§ 10 LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
Dem Facharbeiter sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten, wie insbesondere Melken, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht, Alpwirtschaft, Saatzucht, Pflanzenzucht, Schädlingsbekämpfung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen, zu bescheinigen, wenn er in einer Prüfung sowie durch eine zweijährige praktische Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem dieser Gebiete nachweisen kann§ 10 LFBG seit 11.06.2025 weggefallen. Die Prüfung kann unmittelbar im Zusammenhang mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 05.06.1992 bis 11.06.2025
Dem Facharbeiter sind besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten Fachgebieten, wie insbesondere Melken, Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht, Alpwirtschaft, Saatzucht, Pflanzenzucht, Schädlingsbekämpfung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen, zu bescheinigen, wenn er in einer Prüfung sowie durch eine zweijährige praktische Tätigkeit besondere Kenntnisse und Fertigkeiten auf einem dieser Gebiete nachweisen kann§ 10 LFBG seit 11.06.2025 weggefallen. Die Prüfung kann unmittelbar im Zusammenhang mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

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