§ 10a LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
§ 10a LFBG*)
Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe der Lehrausbildung eine gegenüber § 4 Abs. 2 längere Lehrzeit vereinbart werden seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 12.09.2007 bis 11.06.2025
§ 10a LFBG*)
Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe der Lehrausbildung eine gegenüber § 4 Abs. 2 längere Lehrzeit vereinbart werden seit 11.06.2025 weggefallen.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

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