§ 31 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 31

Fischergastkartenabgabe

(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro.

(3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.

(4) § 28 Abs 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2022
§ 31

Fischergastkartenabgabe

(1) Der Inhaber einer Fischergastkarte hat die Fischergastkartenabgabe zu entrichten. Die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe fließt dem Land Kärnten zu.

(2) Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche 4 Euro und mit einer Geltungsdauer von vier Wochen 10 Euro.

(3) Die Fischergastkartenabgabe ist vor der Weitergabe der Fischergastkarte an den Fischergast zu entrichten und vom Fischereiausübungsberechtigten einzuheben. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Einnahmen aus der Fischergastkartenabgabe innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf des Kalenderjahres an das Land Kärnten abzuführen.

(4) § 28 Abs 5 gilt für die Fischergastkartenabgabe in gleicher Weise.

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