§ 10c LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in eine Lehrausbildung nach § 4 § 10c LFBGdieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss oder mit negativem Hauptschulabschluss, oder

c)

Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Chancengesetzes, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

seit 11.06.2025 weggefallen.

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 12.09.2007 bis 11.06.2025
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in eine Lehrausbildung nach § 4 § 10c LFBGdieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

a)

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder

b)

Personen ohne Hauptschulabschluss oder mit negativem Hauptschulabschluss, oder

c)

Menschen mit Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Chancengesetzes, oder

d)

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder aufgrund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in eine Lehrausbildung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

seit 11.06.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten