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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013
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(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildung nach § 10h entfällt die in § 10c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013