§ 10g LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 10b § 10g LFBGerworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung seit 11.06.2025 weggefallen. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Behörde zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Behörde hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Behörde festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 6a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 20.02.2013 bis 11.06.2025
(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 10b § 10g LFBGerworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung seit 11.06.2025 weggefallen. Die Abschlussprüfung ist von einem von der Behörde zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die Behörde hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlussprüfungszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereichs von der Behörde festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 6a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 9/2013

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