§ 10i LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 10b § 10i LFBGausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, dieses Gesetz sowie der 6 seit 11.06.2025 weggefallen. Abschnitt des Land- und Forstarbeitsgesetzes zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 12.09.2007 bis 11.06.2025
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 10b § 10i LFBGausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, dieses Gesetz sowie der 6 seit 11.06.2025 weggefallen. Abschnitt des Land- und Forstarbeitsgesetzes zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007

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