§ 41 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
§ 41

Fischereiaufsichtsprüfung

(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an.

(3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs 2 gilt dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs 8) vertreten.

(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.

(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der

a)

die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan nach § 40 Abs 1 lit a bis lit c erfüllt,

b)

während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist,

c)

den Fachkurs besucht hat (Abs 7) und

d)

die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Abs 9).

(7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fachkurs nach Bedarf, min­des­tens aber einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen erforderlichenfalls mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Abs 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen.

(8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

a)

die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt (Abs 4);

b)

die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Abs 7);

c)

die Höhe der Prüfungsgebühr (Abs 9).

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.

(12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen, inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 03.08.2010 bis 22.09.2022
§ 41

Fischereiaufsichtsprüfung

(1) Die Fischereiaufsichtsprüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung nach Anhörung des Landesfischereibeirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein rechtskundiger Bediensteter aus dem Personalstand der Behörden der allgemeinen Verwaltung im Land Kärnten zu bestellen. Ein weiteres Mitglied ist aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane im Land Kärnten zu bestellen. Der Prüfungskommission gehört überdies der Landesfischereiinspektor an.

(3) Für den Vorsitzenden und für das weitere Mitglied aus dem Kreis der Fischereiaufsichtsorgane ist für den Fall der Verhinderung jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen; Abs 2 gilt dabei sinngemäß. Der Landesfischereiinspektor wird im Fall der Verhinderung durch seinen Stellvertreter (§ 58 Abs 8) vertreten.

(4) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für ihre Tätigkeit je Prüfungswerber eine angemessene Vergütung. Bei der Festlegung der Höhe der Vergütung ist auf den mit der Durchführung der Prüfung durchschnittlich verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Die Landesregierung hat den Prüfungstermin mindestens drei Monate im vorhinein festzulegen und in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. In einem Kalenderjahr darf nur ein Prüfungstermin festgelegt werden.

(6) Zur Fischereiaufsichtsprüfung ist ein Prüfungswerber zuzulassen, der

a)

die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan nach § 40 Abs 1 lit a bis lit c erfüllt,

b)

während der letzten fünf Jahre durch drei aufeinanderfolgende Jahre Inhaber einer Jahresfischerkarte eines österreichischen Landes oder einer gleichartigen Berechtigung eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewesen ist,

c)

den Fachkurs besucht hat (Abs 7) und

d)

die Prüfungsgebühr entrichtet hat (Abs 9).

(7) Prüfungswerber für die Fischereiaufsichtsprüfung haben den Besuch eines Fachkurses nachzuweisen. Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Fachkurs nach Bedarf, min­des­tens aber einmal in jedem Kalenderjahr durchgeführt wird. Mit der Durchführung des Fachkurses dürfen erforderlichenfalls mit Bescheid auch natürliche und juristische Personen betraut werden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Fachkurses bieten. Die Betrauung ist zu widerrufen, wenn die Unterweisungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Der Fachkurs hat die für die erfolgreiche Ablegung der Fischereiaufsichtsprüfung erforderlichen Kenntnisse (Abs 8) zu vermitteln. Die Dauer des Fachkurses darf zwei Wochen nicht überschreiten. Für die Teilnahme am Fachkurs ist vom Prüfungswerber eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung des Fachkurses verbunden ist, festzulegen.

(8) Der Prüfungsstoff der Fischereiaufsichtsprüfung hat jedenfalls die Gegenstände Gewässerökologie, Fischkunde, Fischhege, Gerätekunde und weidgerechte Ausübung des Fischfanges sowie Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu umfassen. Die Prüfung ist mündlich abzulegen und darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(9) Für die Teilnahme an der Prüfung haben die Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Prüfungsgebühr darf den durchschnittlichen Aufwand, der mit der Durchführung der Fischereiaufsichtsprüfung verbunden ist, nicht überschreiten.

(10) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:

a)

die Höhe der Vergütung, die den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt (Abs 4);

b)

die Höhe der Gebühr für die Teilnahme am Fachkurs (Abs 7);

c)

die Höhe der Prüfungsgebühr (Abs 9).

(11) Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Festlegung der Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, den Lehrplan für den Fachkurs, den Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses festzulegen.

(12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Prüfungsstoff vergleichbarer Prüfungen nach den Fischereigesetzen anderer Länder mit Verordnung nähere Bestimmungen dafür zu treffen, inwieweit diese Prüfungen der Fischereiaufsichtsprüfung nach diesem Gesetz gleichzuhalten sind und in welcher Form der Nachweis ausreichender Kenntnisse der Kärntner Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Fischereirechtes und des Natur- und Tierschutzes, soweit sie Wassertiere betreffen, zu erbringen ist.

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