§ 13 LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 8 § 13 LFBGund 12 Abs seit 11.06.2025 weggefallen. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 05.06.1992 bis 11.06.2025
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die Berufsausbildung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung anstelle der Lehre die Voraussetzungen nach den Bestimmungen der §§ 8 § 13 LFBGund 12 Abs seit 11.06.2025 weggefallen. 1 bis 3 erfüllt sein müssen.

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