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(2) Für die Prüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung festzusetzen. Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(2) Für die Prüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung festzusetzen. Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013