§ 15 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über Anträge um Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Für die Prüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung festzusetzen. Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 05.06.1992 bis 31.12.2013

(1) Über Anträge um Zulassung zu einer Prüfung nach diesem Gesetz hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Dem Antrag auf Zulassung ist stattzugeben, wenn der Antragsteller die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Für die Prüfung ist eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Höhe der Prüfungstaxe ist entsprechend dem durchschnittlich entstehenden Prüfungsaufwand in der Prüfungsordnung festzusetzen. Die Prüfungsordnung hat nähere Bestimmungen über den Verfall der Prüfungstaxe bei Nichtantreten des Prüfungswerbers zur Prüfung zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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