§ 50 K-FG

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.09.2022 bis 31.12.9999
§ 50

Organe der Fischereirevierverbände

(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:

a)

der Fischereirevierausschuß;

b)

der Vorsitzende;

c)

der Rechnungsprüfer.

(2) Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung aus dem Kreis der Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs 2 in den Sprengeln der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auch Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind.

(3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs 2 gilt sinngemäß.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(4a) § 58 Abs. 4 gilt für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fischereirevierausschusses sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste anwesende Mitglied zu führen.

(6) Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter.

(7) Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des Fischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen (§ 58 Abs 7).

(8) Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag.

(9) Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie auf eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände.

(10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.

Stand vor dem 22.09.2022

In Kraft vom 03.08.2010 bis 22.09.2022
§ 50

Organe der Fischereirevierverbände

(1) Die Organe der Fischereirevierverbände sind:

a)

der Fischereirevierausschuß;

b)

der Vorsitzende;

c)

der Rechnungsprüfer.

(2) Der Fischereirevierausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, die von der Landesregierung aus dem Kreis der Fischereiausübungsberechtigten in jenen Fischereirevieren, die zur Gänze oder überwiegend im Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs 2 in den Sprengeln der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, gelegen sind, für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Bei der Auswahl der Mitglieder hat die Landesregierung auf eine möglichst gleichmäßige Vertretung der Fischereiausübungsberechtigten Bedacht zu nehmen und sicherzustellen, daß mindestens vier Mitglieder zugleich auch Fischereiberechtigte in einem Fischereirevier in den in Betracht kommenden Sprengeln der Bezirksverwaltungsbehörden sind.

(3) Für jedes Mitglied des Fischereirevierausschusses hat die Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Abs 2 gilt sinngemäß.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Fischereirevierausschusses vor Ablauf der Funktionsdauer aus seinem Amt aus, hat die Landesregierung unverzüglich unter sinngemäßer Anwendung der Abs 2 und 3 für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(4a) § 58 Abs. 4 gilt für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Fischereirevierausschusses sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat den Fischereirevierausschuß zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung hat bis zur Wahl des Vorsitzenden das älteste anwesende Mitglied zu führen.

(6) Der Fischereirevierausschuß hat in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden und einen Rechnungsprüfer sowie jeweils einen Stellvertreter zu wählen. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden oder des Rechnungsprüfers treten an ihre Stelle mit gleichen Rechten und Pflichten ihre Stellvertreter.

(7) Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Der Fischereirevierausschuß ist vom Vorsitzenden zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder oder der Rechnungsprüfer schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende hat zu jeder Sitzung des Fischereirevierausschusses den Landesfischereiinspektor einzuladen (§ 58 Abs 7).

(8) Der Fischereirevierausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte seiner sonstigen Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Fischereirevierausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag.

(9) Die Organe der Fischereirevierverbände üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz der mit der Ausübung ihrer Funktionen verbundenen Sachaufwendungen sowie auf eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 aus Mitteln der Fischereirevierverbände.

(10) Die Organe der Fischereirevierverbände bleiben nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Bestellung neuer Organe im Amt.

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