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(2) Die fachliche Eignung nach Abs§ 20a LFBG seit 11.06.2025 weggefallen. 1 lit. b besitzt eine Person, wenn sie
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(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geführt, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c besitzt (Ausbilder).
(5) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein darf, anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(6) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.
(7) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(8) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer des Ausbilderkurses (Abs. 2 lit. c) zu erlassen. Der § 14 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014, 58/2016
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(2) Die fachliche Eignung nach Abs§ 20a LFBG seit 11.06.2025 weggefallen. 1 lit. b besitzt eine Person, wenn sie
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(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.
(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geführt, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c besitzt (Ausbilder).
(5) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein darf, anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(6) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.
(7) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(8) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer des Ausbilderkurses (Abs. 2 lit. c) zu erlassen. Der § 14 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014, 58/2016