§ 20a LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat eine natürliche Person mit Bescheid als Lehrberechtigten anzuerkennen, wenn sie

a)

einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt,

b)

die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt und

c)

verlässlich ist.

(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 lit. b besitzt eine Person, wenn sie

a)

ein Studium an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, sofern auch pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten absolviert worden sind,

b)

im jeweiligen Lehrberuf die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat,

c)

im jeweiligen Lehrberuf die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt und einen Ausbilderkurs (Abs. 8), der auch pädagogisch didaktische Fähigkeiten vermittelt, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden besucht hat, oder

d)

eine Ausbildung hat, die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12a Abs. 1 bis 4 als Ersatz für eine Ausbildung nach lit. a bis c anerkannt wurde oder als gleichwertig anzusehen ist.

(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geführt, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c besitzt (Ausbilder).

(5) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein darf, anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(7) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(8) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer des Ausbilderkurses (Abs. 2 lit. c) zu erlassen. Der § 14 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014, 58/2016

Stand vor dem 12.05.2016

In Kraft vom 11.06.2014 bis 12.05.2016

(1) Die Behörde hat eine natürliche Person mit Bescheid als Lehrberechtigten anzuerkennen, wenn sie

a)

einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt,

b)

die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen besitzt und

c)

verlässlich ist.

(2) Die fachliche Eignung nach Abs. 1 lit. b besitzt eine Person, wenn sie

a)

ein Studium an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, sofern auch pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt wurden oder Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit solchen Inhalten absolviert worden sind,

b)

im jeweiligen Lehrberuf die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat,

c)

im jeweiligen Lehrberuf die Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt und einen Ausbilderkurs (Abs. 8), der auch pädagogisch didaktische Fähigkeiten vermittelt, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden besucht hat, oder

d)

eine Ausbildung hat, die unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12a Abs. 1 bis 4 als Ersatz für eine Ausbildung nach lit. a bis c anerkannt wurde oder als gleichwertig anzusehen ist.

(3) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat aufgrund eines Offizialdeliktes von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt.

(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer oder Pächter geführt, so kann eine Anerkennung des Dienstgebers als Lehrberechtigter nur erfolgen, wenn im Betrieb mindestens ein Dienstnehmer mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist, der die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c besitzt (Ausbilder).

(5) Dem Antrag auf Anerkennung sind die zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen, insbesondere auch eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Monate sein darf, anzuschließen. Die Anerkennung ist unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.

(6) Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung, insbesondere die Verlässlichkeit, nicht mehr gegeben sind.

(7) Vor der Entscheidung über die Anerkennung oder den Widerruf der Anerkennung hat die Behörde die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.

(8) Die Behörde hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Dauer des Ausbilderkurses (Abs. 2 lit. c) zu erlassen. Der § 14 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013, 32/2014, 58/2016

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