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(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(3) Wenn es zur Erfüllung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Behörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Vor der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 und vor dem Widerruf nach Abs. 5 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(7) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 2a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Behörde gesondert zu bewilligen. Für diese Bewilligung gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung nach § 10b die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gewährleistet sein muss.
(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Land- und Forstarbeitsgesetzes mit Ausnahme des § 143 Abs. 5 bis 7 und § 154 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010, 9/2013
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(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
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(3) Wenn es zur Erfüllung der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erforderlich ist, hat die Behörde die Bewilligung unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Behörde hat die Bewilligung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(6) Vor der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 und vor dem Widerruf nach Abs. 5 ist die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören.
(7) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 2a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die Behörde gesondert zu bewilligen. Für diese Bewilligung gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall einer Ausbildung nach § 10b die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gewährleistet sein muss.
(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die Bestimmungen des 6. Abschnittes des Land- und Forstarbeitsgesetzes mit Ausnahme des § 143 Abs. 5 bis 7 und § 154 anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2007, 12/2010, 9/2013