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(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,
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(3) Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Landesregierung hat mit Verordnung weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen.
(4) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu 30 Auszubildenden an einem Standort aus einem Mitglied, mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern und mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Einberufung der Wahl, die Erstellung der Wahllisten, die Leitung der Wahl, die erforderlichen Quoren für die Wahl sowie den Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).
(7) Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission (§ 291 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,
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(3) Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden. Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren. Die Landesregierung hat mit Verordnung weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen.
(4) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung mit bis zu 30 Auszubildenden an einem Standort aus einem Mitglied, mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern und mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern. Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder bei Rücktritt von der Funktion. Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die aufgrund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal eines jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Einberufung der Wahl, die Erstellung der Wahllisten, die Leitung der Wahl, die erforderlichen Quoren für die Wahl sowie den Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).
(7) Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission (§ 291 des Land- und Forstarbeitsgesetzes) durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
*) Fassung LGBl.Nr. 9/2013