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(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl. Nr. 59/2007§ 24 LFBG getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31seit 11.06.2025 weggefallen. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010
(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl. Nr. 59/2007§ 24 LFBG getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31seit 11.06.2025 weggefallen. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010