§ 24 LFBG

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2010 bis 31.12.9999

(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Anerkennung als Lehrbetrieb endet hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2001, für eine unbefristete Zeitdauer als Lehrbetrieb anerkannt sind, am 1. Jänner 2011.

(4) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl.Nr. 59/ 2007LGBl. Nr. 59/2007 getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010

Stand vor dem 11.09.2007

In Kraft vom 31.08.2001 bis 11.09.2007

(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Anerkennung als Lehrbetrieb endet hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2001, für eine unbefristete Zeitdauer als Lehrbetrieb anerkannt sind, am 1. Jänner 2011.

(4) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl.Nr. 59/ 2007LGBl. Nr. 59/2007 getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010

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