§ 24 LFBG (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.2025 bis 31.12.9999
(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl. Nr. 59/2007§ 24 LFBG getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31seit 11.06.2025 weggefallen. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010

Stand vor dem 11.06.2025

In Kraft vom 14.04.2010 bis 11.06.2025
(1) Alle aufgrund der bisherigen Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule erfolgreich besucht haben und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit nachweisen können (§ 7 Abs. 2), gelten als Facharbeiter im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die Behörde hat die nach den §§ 10a bis 10i in der Fassung LGBl. Nr. 59/2007§ 24 LFBG getroffenen Maßnahmen der integrativen Berufsausbildung und ihre Auswirkungen bis zum 31seit 11.06.2025 weggefallen. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen. Das Ergebnis ist der Landesregierung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2001, 59/2007, 12/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten