§ 64 K-FG Verfall

Kärntner Fischereigesetz-K-FG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2018 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,

2.

bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. u nicht heimische oder gebietsfremde Arten und bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. v invasive gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

Stand vor dem 20.11.2018

In Kraft vom 14.04.2017 bis 20.11.2018

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

1.

nicht weidgerechte Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Fangmittel, mit denen eine strafbare Handlung nach diesem Gesetz begangen worden ist,

2.

bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. u nicht heimische oder gebietsfremde Arten und bei Verwaltungsübertretungen nach § 63 Abs. 1 lit. v invasive gebietsfremde Arten für verfallen zu erklären.

Solche Gegenstände und Arten sind auch dann für verfallen zu erklären, wenn sie nicht im Eigentum des Täters stehen, sondern diesem von einem Dritten überlassen worden sind, oder ihre Herkunft nicht feststellbar ist.

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