§ 2 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

1.

die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut für

a)

Volksschulen,

b)

Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können;

2.

die Städte mit eigenem Statut für

a)

die unter Z 1 genannten Schulen,

b)

Neue Mittelschulen,

c)

Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter

Z. 4 lit. c fallen;

3.

die Schulgemeindeverbände für

a)

Neue Mittelschulen,

b)

Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter Z 4 lit. c fallen;

4.

das Land für

a)

Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können,

b)

Berufsschulen,

c)

Polytechnische Schulen, die im organisatorischen Zusammenhang mit den unter lit. a oder b genannten Schulen geführt werden.

(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

1.

die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut für

a)

Volksschulen,

b)

Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können;

2.

die Städte mit eigenem Statut für

a)

die unter Z 1 genannten Schulen,

b)

Neue Mittelschulen,

c)

Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter

Z. 4 lit. c fallen;

3.

die Schulgemeindeverbände für

a)

Neue Mittelschulen,

b)

Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter Z 4 lit. c fallen;

4.

das Land für

a)

Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können,

b)

Berufsschulen,

c)

Polytechnische Schulen, die im organisatorischen Zusammenhang mit den unter lit. a oder b genannten Schulen geführt werden.

(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

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