§ 7 K-SchG Verbandsrat

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.

(4) Die Funktionsperiode des Verbandsrates fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen.

Stand vor dem 27.02.2015

In Kraft vom 10.10.2000 bis 27.02.2015

(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.

(4) Die Funktionsperiode des Verbandsrates fällt mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages zusammen.

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