§ 12 K-SchG Aufbau

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Volksschule umfaßt

a)

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

1.

der Grundstufe I und

2.

der Grundstufe II sowie

b)

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c und 3d nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.

(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule dürfen in einer Klasse zusammengefasst werden

a)

bei zu geringer Schülerzahl (Abs. 3d) und

b)

im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit. b).

(3d) Die Entscheidung über die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse wegen zu geringer Schülerzahl obliegt der Landesregierungzusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2018

(1) Die Volksschule umfaßt

a)

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

1.

der Grundstufe I und

2.

der Grundstufe II sowie

b)

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c und 3d nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.

(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule dürfen in einer Klasse zusammengefasst werden

a)

bei zu geringer Schülerzahl (Abs. 3d) und

b)

im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit. b).

(3d) Die Entscheidung über die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse wegen zu geringer Schülerzahl obliegt der Landesregierungzusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

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