§ 14 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 14

Führung des Unterrichtsgegenstandes

Bewegung und Sport

(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht ab der 5. Schulstufe auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
§ 14

Führung des Unterrichtsgegenstandes

Bewegung und Sport

(1) Der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen.

(2) Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht ab der 5. Schulstufe auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht.

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