§ 17 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Höchstzahl der Schüler in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.

(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles richtet sich die für die Bildung einer Betreuungsgruppe erforderliche Mindestanzahl an Schülern nach den für die Bestimmung als ganztägige Schulform maßgeblichen Mindestzahlen (§ 46a Abs. 2 und 3). Die Zahl der Schüler in einer Betreuungsgruppe darf 20 nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.

(3) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.

(4) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt und in Bewegung und Sport sowie Lebender Fremdsprache 25 erreicht, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern.

(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport, dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in Abs. 1 und 4 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse darf 25 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten, sofern gemäß § 86 Abs 4 im Einzelfall nicht anderes bestimmt wird. Die Höchstzahl der Schüler in einer Volksschulklasse, in der Kinder mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam unterrichtet werden, richtet sich nach der Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie der Art und dem Ausmaß der Behinderung und dem Ausmaß des zusätzlichen Lehrereinsatzes; sie darf jedoch bei ein bis zwei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 24, ab drei Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf 22 nicht überschreiten, sofern gemäß § 86 Abs. 6 im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.

(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe der Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles richtet sich die für die Bildung einer Betreuungsgruppe erforderliche Mindestanzahl an Schülern nach den für die Bestimmung als ganztägige Schulform maßgeblichen Mindestzahlen (§ 46a Abs. 2 und 3). Die Zahl der Schüler in einer Betreuungsgruppe darf 20 nicht übersteigen.

(2) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 20 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten.

(3) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.

(4) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Werkerziehung, Technischem Werken und Textilem Werken 20, in Geometrischem Zeichnen und Ernährung und Haushalt 16 erreicht oder übersteigt und in Bewegung und Sport sowie Lebender Fremdsprache 25 erreicht, so ist dieser in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen. Dies gilt nicht für die Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern.

(5) In den Pflichtgegenständen Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Geometrisches Zeichnen, Ernährung und Haushalt und Bewegung und Sport, dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die in Abs. 1 und 4 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.

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