§ 2 Oö. GVG 2006

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 64/2016)

(2) Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und Veränderungen sofort bekannt zu geben.

(3) Die Landesregierung hat bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (Abs. 1) zu erlassen.

(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.

(5) Soweit die Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Abs. 1 gegeben und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist, kann Fremden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, im Einzelfall Grundversorgung auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 108/2019)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 28.10.2016 bis 31.12.2019

(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 64/2016)

(2) Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und Veränderungen sofort bekannt zu geben.

(3) Die Landesregierung hat bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (Abs. 1) zu erlassen.

(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.

(5) Soweit die Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Abs. 1 gegeben und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist, kann Fremden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, im Einzelfall Grundversorgung auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 108/2019)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten