§ 5 Oö. GVG 2006 § 5

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Verfügt der oder die hilfs- oder schutzbedürftige Fremde während der Unterbringung in einer Unterkunft über eigene Mittel, ist ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Kommt nachträglich hervor, dass während des Bezugs einer Grundversorgungsleistung eigene Mittel vorhanden waren oder die Verpflichtung eines Dritten zur Erbringung gleichartiger Leistungen bestand, ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.

(3) Kostenbeiträge und Kostenersätze können, soweit dies möglich ist, auch durch Anrechnung auf künftige Grundversorgungsleistungen hereingebracht werden.

(4) Über den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und den Kostenersatz gemäß Abs. 2 kann ein Vergleich geschlossen werden. Diesem Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, entscheidet die Landesregierung mit schriftlichem Bescheid.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2007 bis 31.12.2013

(1) Verfügt der oder die hilfs- oder schutzbedürftige Fremde während der Unterbringung in einer Unterkunft über eigene Mittel, ist ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Kommt nachträglich hervor, dass während des Bezugs einer Grundversorgungsleistung eigene Mittel vorhanden waren oder die Verpflichtung eines Dritten zur Erbringung gleichartiger Leistungen bestand, ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.

(3) Kostenbeiträge und Kostenersätze können, soweit dies möglich ist, auch durch Anrechnung auf künftige Grundversorgungsleistungen hereingebracht werden.

(4) Über den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und den Kostenersatz gemäß Abs. 2 kann ein Vergleich geschlossen werden. Diesem Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, entscheidet die Landesregierung mit schriftlichem Bescheid.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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