§ 6 Oö. GVG 2006 § 6

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.10.2016 bis 31.12.9999

Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

Stand vor dem 27.10.2016

In Kraft vom 01.03.2007 bis 27.10.2016

Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

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