§ 2 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Organische Phosphorverbindungen;

2.

Quecksilber und seine Verbindungen;

3.

Benzol, Toluol oder Xylole;

4.

Halogenkohlenwasserstoffe;

5.

Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen Kohlenwasserstoffen;

6.

quarz- oder asbesthaltiger Staub;

7.

Schweißrauch;

8.

Rohhanf- oder Rohflachsstaub.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2008)

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 77 und 90a Oö. Landarbeitsordnung 1989, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist AbsVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen (§ 10 Abs. 2 Z. 1 Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft).

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.2019
§ 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

(1) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1.

Organische Phosphorverbindungen;

2.

Quecksilber und seine Verbindungen;

3.

Benzol, Toluol oder Xylole;

4.

Halogenkohlenwasserstoffe;

5.

Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen Kohlenwasserstoffen;

6.

quarz- oder asbesthaltiger Staub;

7.

Schweißrauch;

8.

Rohhanf- oder Rohflachsstaub.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2008)

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 77 und 90a Oö. Landarbeitsordnung 1989, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorgangs kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist AbsVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig Krebs erzeugenden Arbeitsstoffen (§ 10 Abs. 2 Z. 1 Oö. Arbeitsstoffe-Grenzwerteverordnung - Land- und Forstwirtschaft).

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