§ 5 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß § 92 § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 finden die in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2017, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2008, 65/2010, 91/2016, 8/2018)

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen oder Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) veröffentlichten Untersuchungsformulare zu verwenden.

(7) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Dienstnehmerin oder des zu untersuchenden Dienstnehmers zu beschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 66/2008)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.2019
(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß § 92 § 5 Oö. Landarbeitsordnung 1989 finden die in der Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ 2017), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/2017, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung-LF seit 31.12.2019 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 66/2008, 65/2010, 91/2016, 8/2018)

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärztinnen oder Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at) veröffentlichten Untersuchungsformulare zu verwenden.

(7) Die untersuchenden Ärztinnen und Ärzte haben sich Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen der zu untersuchenden Dienstnehmerin oder des zu untersuchenden Dienstnehmers zu beschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 66/2008)

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