§ 5a Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 5a

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Dienstnehmerin oder des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Oö. Landarbeitsordnung 1989 auf "nicht geeignet" oder "geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung" lautetVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2008)

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2008 bis 31.12.2019
§ 5a

Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes auf Einwirkungen am Arbeitsplatz zurückzuführen ist, so hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsplatz der untersuchten Dienstnehmerin oder des untersuchten Dienstnehmers zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Oö. Landarbeitsordnung 1989 auf "nicht geeignet" oder "geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung" lautetVGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2008)

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