§ 7 Oö. VGÜ-LF (weggefallen)

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind verpflichtet, jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, darüber zu informieren,

1.

dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen, nicht auf Kosten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 § 7 bis 5 oder gemäß § 4 Abs. 4 bei einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 65/2010, 91/2016)

VGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019
(1) Dienstgeberinnen und Dienstgeber sind verpflichtet, jede Dienstnehmerin und jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, darüber zu informieren,

1.

dass vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit Gesundheitsuntersuchungen, nicht auf Kosten der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers, durchgeführt werden müssen, damit eine Beschäftigung erfolgen kann,

2.

ob es sich um sonstige besondere Untersuchungen handelt, denen sich Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auf eigenen Wunsch unterziehen können, und

3.

über die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen bzw. der wiederkehrenden Untersuchungen.

(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 § 7 bis 5 oder gemäß § 4 Abs. 4 bei einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 65/2010, 91/2016)

VGÜ-LF seit 31.12.2019 weggefallen.

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