§ 29 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 29

Führung von alternativen Pflichtgegen-

ständen, Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen und eines Förderunterrichtes

(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Klassenschülerhöchstzahlen im Sinne des § 31 von 15 Schülern bei acht Anmeldungen, von zehn Schülern bei sechs Anmeldungen und von acht Schülern bei fünf Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens einem Viertel der jeweils in Betracht kommenden Schülerhöchstzahl - jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse - abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Klassenschülerhöchstzahlen im Sinne des § 31 von 15 Schülern bei acht Anmeldungen, von zehn Schülern bei sechs Anmeldungen und von acht Schülern bei fünf Anmeldungen abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl die für die Abhaltung erforderliche Mindestzahl um mehr als zwei unterschreitet. Förderunterricht ist in der 1. bis 4. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens drei Schülern und ab der 5. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens fünf Schülern abzuhalten.

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
§ 29

Führung von alternativen Pflichtgegen-

ständen, Freigegenständen, unverbindlichen

Übungen und eines Förderunterrichtes

(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Klassenschülerhöchstzahlen im Sinne des § 31 von 15 Schülern bei acht Anmeldungen, von zehn Schülern bei sechs Anmeldungen und von acht Schülern bei fünf Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens einem Viertel der jeweils in Betracht kommenden Schülerhöchstzahl - jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse - abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Klassenschülerhöchstzahlen im Sinne des § 31 von 15 Schülern bei acht Anmeldungen, von zehn Schülern bei sechs Anmeldungen und von acht Schülern bei fünf Anmeldungen abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl die für die Abhaltung erforderliche Mindestzahl um mehr als zwei unterschreitet. Förderunterricht ist in der 1. bis 4. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens drei Schülern und ab der 5. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens fünf Schülern abzuhalten.

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten