§ 31 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht überschreiten.

(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe einer Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule ab fünf zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern, und bei sonstigen Sonderschulen ab sieben zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden. Diese Betreuungsgruppen sind zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend und bei sonstigem Nichtzustandekommen auch schulartenübergreifend zu bilden. Die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht überschreiten darf.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht unterschreiten und die Zahlen nach Abs. 1 nicht überschreiten.

(4) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.

(5) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Geometrischem Zeichnen, Informatik, Einführung in die Informatik, Werkerziehung, Technischem Werken, Textilem Werken bzw. Technischem und textilem Werken und Hauswirtschaft sieben erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen, sofern dies die Art und das Ausmaß der Behinderung, die Zahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse erfordern.

(6) In den Gegenständen Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Bewegung und Sport dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die Schülerzahlen nach Abs. 1 und 3 nicht überschritten werden.

(7) An den im § 27 Abs. 5 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in den Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um eines überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen; die Mindestzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Hälfte der im Abs. 1 genannten Zahlen nicht unterschreiten.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.08.2018
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule darf zehn und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht überschreiten.

(1a) Für die zum Betreuungsteil ganztägiger Schulformen angemeldeten Schüler sind eigene Schülergruppen zu bilden. Bei verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat die Größe einer Betreuungsgruppe der Klassengröße zu entsprechen. Bei getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf eine Betreuungsgruppe in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose, einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und in einer Heilstättenschule ab fünf zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern, und bei sonstigen Sonderschulen ab sieben zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern gebildet werden. Diese Betreuungsgruppen sind zur Erreichung der Mindestzahl klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, bei zumutbarem Schulweg auch schulübergreifend und bei sonstigem Nichtzustandekommen auch schulartenübergreifend zu bilden. Die Zahl der Schüler einer Betreuungsgruppe darf die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nach Abs. 1 nicht überschreiten.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfachbehinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls zehn nicht überschreiten darf.

(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf acht, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch sechs nicht unterschreiten und die Zahlen nach Abs. 1 nicht überschreiten.

(4) Verändert sich die Zahl der Schüler einer Vorschulklasse nach Beginn des Unterrichtsjahres und vor Beginn des zweiten Semesters so, daß die jeweils in Betracht kommenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, so ist diesen geänderten Voraussetzungen spätestens ab Beginn des zweiten Semesters Rechnung zu tragen.

(5) Wenn die Schülerzahl für den Unterricht in Geometrischem Zeichnen, Informatik, Einführung in die Informatik, Werkerziehung, Technischem Werken, Textilem Werken bzw. Technischem und textilem Werken und Hauswirtschaft sieben erreicht oder übersteigt, so ist der Unterricht in den in Betracht kommenden Gegenständen nicht für die gesamte Klasse, sondern in Schülergruppen zu erteilen, sofern dies die Art und das Ausmaß der Behinderung, die Zahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse erfordern.

(6) In den Gegenständen Geometrisches Zeichnen, Werkerziehung, Technisches Werken, Textiles Werken, Hauswirtschaft und Bewegung und Sport dürfen die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden, soweit die Schülerzahlen nach Abs. 1 und 3 nicht überschritten werden.

(7) An den im § 27 Abs. 5 genannten Sonderschulen mit dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule sind in den Pflichtgegenständen mit Leistungsgruppen Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um eines überschreiten darf. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die im Abs. 1 genannten Zahlen nicht übersteigen; die Mindestzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Hälfte der im Abs. 1 genannten Zahlen nicht unterschreiten.

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