§ 33 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Wenn für den UnterrichtSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Leistungsgruppen vorgesehen werdeneine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrer Einstufung in den Leistungsgruppen nach Möglichkeitihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen (§ 38) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2020

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (neuntes Schuljahr).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Wenn für den UnterrichtSofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache Leistungsgruppen vorgesehen werdeneine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrer Einstufung in den Leistungsgruppen nach Möglichkeitihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a Schulorganisationsgesetz in Schülergruppen (§ 38) zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen darf bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(3a) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Polytechnische Schulen dürfen als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten