§ 40 K-SchG Aufbau

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt -zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 12.08.2010 bis 17.07.2014

Die Berufsschulen umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre), wie es der Dauer des Lehrverhältnisses (Ausbildungsverhältnisses im Sinne des § 30 Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969) entspricht, wobei jeder Schulstufe - soweit es die Schülerzahl zuläßt -zulässt – eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere - in der Regel aufeinanderfolgende - Schulstufen zu umfassen hat.

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