§ 43 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand kann bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abgehalten werden. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung kann bei Vorliegen von mindestens 15, bei Fremdsprachen jedoch bei mindestens zwölf Anmeldungen, abgehalten werden; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen neun, nicht mehr erreicht. Förderunterricht kann bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abgehalten werden.

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 24.01.2013 bis 31.08.2018
(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand kann bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abgehalten werden. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung kann bei Vorliegen von mindestens 15, bei Fremdsprachen jedoch bei mindestens zwölf Anmeldungen, abgehalten werden; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters, bei lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschulen zu Ende des Lehrganges einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen neun, nicht mehr erreicht. Förderunterricht kann bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern, im leistungsdifferenzierten Unterricht bei einer Teilnahme von mindestens sechs Schülern, abgehalten werden.

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs. 1 können Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.

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