§ 45a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 45a

Sonderbestimmungen für Schulen und

schulautonomen Lehrplänen

(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß; dabei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 43 und 45 Abs 2 bis 4 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
§ 45a

Sonderbestimmungen für Schulen und

schulautonomen Lehrplänen

(1) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und des Förderunterrichts, über die Bildung von Schülergruppen in einzelnen Gegenständen, einschließlich jener, die leistungsdifferenziert unterrichtet werden, entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuß; dabei ist auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit und auf die räumlichen Verhältnisse an der Schule Bedacht zu nehmen.

(2) Die Eröffnungs-, Teilungs- und Weiterführungszahlen dürfen abweichend von §§ 43 und 45 Abs 2 bis 4 festgelegt werden; hiebei dürfen die der einzelnen Schule von der Landesregierung im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden.

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