§ 34 Oö. ERG § 34

Oö. Einforstungsrechtegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a)

die Abgrenzung des Projektgebiets (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raums),

b)

die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;

2.

die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 33 Abs. 1);

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4.

die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5.

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6.

die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor dem Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F.in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifenBeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und BeschwerdeRevision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.2013

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a)

die Abgrenzung des Projektgebiets (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raums),

b)

die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;

2.

die Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 33 Abs. 1);

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4.

die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5.

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6.

die Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der Oö. Umweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfs des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese Unterlagen sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Amtlichen Linzer Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor dem Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushalts Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Im Verfahren bei der Umweltverträglichkeitsprüfung haben auch die Oö. Umweltanwaltschaft, die Standortgemeinde und Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 bis 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F.in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2004BGBl. I Nr. 95/2013, soweit diese Umweltorganisationen zur Ausübung der Parteienrechte in Oberösterreich befugt sind, Parteistellung. Die Oö. Umweltanwaltschaft ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifenBeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und BeschwerdeRevision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Eine Umweltorganisation ist dabei berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs. 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht und Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 14 Abs. 1.

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