§ 46a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn

a)

insgesamt mindestens zehn Schüler – bei Sonderschulen für blinde Kinder, Sonderschulen für Gehörlose, Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, Sonderschulen für sehbehinderte Kinder, Sonderschulen für schwerhörige Kinder und in Heilstättenschulen mindestens fünf Schüler und bei sonstigen Sonderschulen mindestens sieben Schüler – an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend,

b)

der Bedarf für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann,

c)

die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind, und

d)

die personellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 abgedeckt werden können, sofern dem Land Kärnten nicht entsprechende Fördermittel gemäß § 1a Abs. 6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn

a)

an einer Schule insgesamt mindestens 15 Schüler, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl mindestens 12 Schüler, an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend, und

b)

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. b bis d vorliegen.

(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.

(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

a)

die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c und d vorliegen und

b)

eine Anmeldung (§ 1a Abs. 2) für alle Schüler einer Klasse während der ganzen Woche erfolgt ist und

c)

im Schulsprengel auch eine Schule der gleichen Schulart mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles geführt wird.

(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.

(8) Abweichend von Abs. 7 dritter Satz ist der Schulerhalter im Schuljahr 2020/21 im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform berechtigt, die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 als ganztägige Schulform fortzuführen, wenn aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 die Mindestanzahl an angemeldeten Schülern nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a im zweiten Semester des Schuljahres 2020/21 nicht mehr erreicht wird. Abweichend von § 3 Abs. 2 zweiter Satz genügt in diesem Fall, dass die Betreuungsgruppe im ersten Semester des Schuljahres 2020/21 gemäß Abs. 2 bis 4 gebildet worden ist.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.08.2021
(1) Die Bestimmung einer Volksschule, Mittelschule oder Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform obliegt dem in Betracht kommenden gesetzlichen Schulerhalter.

(2) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf erfolgen, wenn

a)

insgesamt mindestens zehn Schüler – bei Sonderschulen für blinde Kinder, Sonderschulen für Gehörlose, Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, Sonderschulen für sehbehinderte Kinder, Sonderschulen für schwerhörige Kinder und in Heilstättenschulen mindestens fünf Schüler und bei sonstigen Sonderschulen mindestens sieben Schüler – an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend,

b)

der Bedarf für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) nicht bereits durch bestehende örtliche oder regionale Betreuungsangebote gedeckt werden kann,

c)

die räumlichen Voraussetzungen zur Abwicklung des Betreuungsteiles gegeben sind, und

d)

die personellen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die personellen Erfordernisse im Rahmen der Stellenpläne gemäß Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 abgedeckt werden können, sofern dem Land Kärnten nicht entsprechende Fördermittel gemäß § 1a Abs. 6 seitens des Bundes zur Finanzierung von Personalkosten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Bestimmung als ganztägige Schulform (Abs. 1) mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat zu erfolgen, wenn

a)

an einer Schule insgesamt mindestens 15 Schüler, bei sonstigem Nichterreichen der nötigen Eröffnungszahl mindestens 12 Schüler, an zumindest drei Tagen der Schulwoche für eine ganztägige Schulform (Schule mit Tagesbetreuung) angemeldet sind, und zwar auch klassenübergreifend, schulstufenübergreifend, schulübergreifend oder schulartenübergreifend, und

b)

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. b bis d vorliegen.

(4) Die Schulerhalter haben zur Erreichung der nach Abs. 2 und Abs. 3 erforderlichen Mindestschülerzahlen in der in § 1a Abs. 4 genannten Reihenfolge vorzugehen. Im Falle der Einrichtung einer schul- und schulartenübergreifenden Tagesbetreuung haben die Schulerhalter der betreffenden Schulen bis zum 30. April eines jeden Jahres im Einvernehmen festzulegen, welche der Schulen als ganztägige Schulform bestimmt wird.

(5) Die Bestimmung als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles hat jedenfalls zu erfolgen, wenn

a)

die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c und d vorliegen und

b)

eine Anmeldung (§ 1a Abs. 2) für alle Schüler einer Klasse während der ganzen Woche erfolgt ist und

c)

im Schulsprengel auch eine Schule der gleichen Schulart mit zumutbarem Schulweg zur Verfügung steht, die nicht als ganztägige Schulform mit verschränkter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles geführt wird.

(6) Vor der Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztätige Schulform sowie vor der Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztätige Schulform hat der gesetzliche Schulerhalter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss zu hören. Das Ergebnis der Anhörung ist zugleich mit dem Antrag auf Genehmigung nach § 85a der Bildungsdirektion zu übermitteln.

(7) Die Führung einer ganztägigen Schulform darf mit dem Beginn des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt. Die Führung einer ganztägigen Schulform mit getrennter Abfolge des Unterrichtsteiles und des Betreuungsteiles darf dann mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres erfolgen, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt, wenn die Genehmigung während des ersten Semesters erteilt wird. Fallen die Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform nachträglich weg, so hat der in Betracht kommende Schulerhalter die Genehmigung der Aufhebung der Bestimmung als ganztägige Schulform bei der Bildungsdirektion zu beantragen. Die Führung einer ganztägigen Schulform endet mit dem Beginn des Schuljahres, das auf die Erteilung der Genehmigung durch die Bildungsdirektion (§ 85a) folgt.

(8) Abweichend von Abs. 7 dritter Satz ist der Schulerhalter im Schuljahr 2020/21 im Falle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen zur Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform berechtigt, die Schule bis zum Ende des Schuljahres 2020/21 als ganztägige Schulform fortzuführen, wenn aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung von COVID-19 die Mindestanzahl an angemeldeten Schülern nach Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 lit. a im zweiten Semester des Schuljahres 2020/21 nicht mehr erreicht wird. Abweichend von § 3 Abs. 2 zweiter Satz genügt in diesem Fall, dass die Betreuungsgruppe im ersten Semester des Schuljahres 2020/21 gemäß Abs. 2 bis 4 gebildet worden ist.

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