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(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen - der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der LandesregierungBildungsdirektion bewilligt worden ist. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Landesregierung. Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher WeiseBildungsdirektion.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.
(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung (§ 50) entspricht.
(5) Die LandesregierungBildungsdirektion darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.
(1) Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Liegenschaften oder Liegenschaftsteile dürfen für Schulzwecke nur in Verwendung genommen werden, wenn - unbeschadet der baurechtlichen Bestimmungen - der Bauplan für die Herstellung oder bauliche Änderung von der LandesregierungBildungsdirektion bewilligt worden ist. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.
(2) Kommt eine Bewilligung eines Bauplanes nach Abs. 1 nicht in Betracht, so bedarf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke einer Bewilligung der Landesregierung. Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher WeiseBildungsdirektion.
(3) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind vom gesetzlichen Schulerhalter zu beantragen. Dem Antrag sind ein Bauplan und die erforderlichen Beschreibungen über die beabsichtigten Verwendungen anzuschließen.
(4) Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 sind zu erteilen, wenn das Vorhaben den Anforderungen des § 49 und der Schulbauverordnung (§ 50) entspricht.
(5) Die LandesregierungBildungsdirektion darf die Verwendung von Gebäuden, einzelnen Räumen oder sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen für Schulzwecke untersagen, wenn der Bewilligungsbescheid (Abs. 1 oder 2) nicht eingehalten worden ist.