§ 54 K-SchG Wirkung der Widmung

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Schule, für die sie gewidmet sind, verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel.

(3) Der Schulerhalter darf Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind - abgesehen von Katastrophenfällen -, auch vorübergehend nur mit Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion für andere Zwecke (Abs. 1) verwenden. Eine Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion ist nicht erforderlich, wenn die widmungsfremde Verwendung für sportliche oder kulturelle Zwecke oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfolgen soll, der Schulerhalter jederzeitigen Widerruf dieser Verwendung vereinbart, keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, und keine Beeinträchtigungen der Zwecke der Schule zu erwarten sind. Vor einer derartigen Überlassung zu schulfremden Zwecken hat der Schulerhalter den Schulleiter zu hören. Der Schulerhalter hat eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Die Überlassung von Einrichtungen der Schule durch den Schulerhalter darf unentgeltlich erfolgen, wenn sie für Sportzwecke oder für kulturelle Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Erziehung und Schule keine Nachteile ergeben und auch keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, zu erwarten sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.(entfällt)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.08.2018

(1) Nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Schule, für die sie gewidmet sind, verwendet werden.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel.

(3) Der Schulerhalter darf Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind - abgesehen von Katastrophenfällen -, auch vorübergehend nur mit Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion für andere Zwecke (Abs. 1) verwenden. Eine Bewilligung der LandesregierungBildungsdirektion ist nicht erforderlich, wenn die widmungsfremde Verwendung für sportliche oder kulturelle Zwecke oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfolgen soll, der Schulerhalter jederzeitigen Widerruf dieser Verwendung vereinbart, keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, und keine Beeinträchtigungen der Zwecke der Schule zu erwarten sind. Vor einer derartigen Überlassung zu schulfremden Zwecken hat der Schulerhalter den Schulleiter zu hören. Der Schulerhalter hat eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Die Überlassung von Einrichtungen der Schule durch den Schulerhalter darf unentgeltlich erfolgen, wenn sie für Sportzwecke oder für kulturelle Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu erteilen, wenn sich dadurch für Erziehung und Schule keine Nachteile ergeben und auch keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, zu erwarten sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Landesschulrat zu hören.(entfällt)

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