§ 58 K-SchG Kundmachung von Schulsprengeln

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 58

Kundmachung von Schulsprengeln

(1) Wird inDie Kundmachung von Verordnungen der Verordnung der Landesregierung, mit der ein Schulsprengel festgesetzt wird, der Schulsprengel durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist diese planliche Darstellung durch Aufnahme in den Raumordnungskataster (§ 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes) kundzumachenBildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Bei Volksschulen ist die planliche Darstellung in der in Betracht kommenden Schule während des gesamten Unterrichtsjahres anzuschlagen. Die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels hat in diesem Fall einen Hinweis auf die Art der Kundmachung der planlichen Darstellung des Schulsprengels im Raumordnungskataster zu enthalten.

(2) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Wird ein Schulsprengel nicht durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist die Umschreibung des Schulsprengels in der in Betracht kommenden Schule und in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
§ 58

Kundmachung von Schulsprengeln

(1) Wird inDie Kundmachung von Verordnungen der Verordnung der Landesregierung, mit der ein Schulsprengel festgesetzt wird, der Schulsprengel durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist diese planliche Darstellung durch Aufnahme in den Raumordnungskataster (§ 7 des Kärntner Raumordnungsgesetzes) kundzumachenBildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Bei Volksschulen ist die planliche Darstellung in der in Betracht kommenden Schule während des gesamten Unterrichtsjahres anzuschlagen. Die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung des Schulsprengels hat in diesem Fall einen Hinweis auf die Art der Kundmachung der planlichen Darstellung des Schulsprengels im Raumordnungskataster zu enthalten.

(2) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Wird ein Schulsprengel nicht durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist die Umschreibung des Schulsprengels in der in Betracht kommenden Schule und in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

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