§ 75 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Samstag darf aufgrund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Die Erklärung obliegt:

a)

für Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, oder einzelne Schulstufen dieser Schulen dem Schulforum;

b)

für einzelne Klassen der Schule in Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, dem Klassenforum;

c)

für einzelne Polytechnische Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuss.

(2) Vor einer Erklärung nach Abs. 1 sind die Erziehungsberechtigten (§ 60 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986) und die Lehrer sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Die Anhörung ist während der letzten acht Wochen eines Schuljahres hinsichtlich der Schulanfänger nach Tunlichkeit anlässlich der Schuleinschreibung (§ 6 Schulpflichtgesetz) und hinsichtlich der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule und bei Vorschulen anlässlich der Aufnahme des Kindes jedenfalls aber vor der Befassung des Schulforums, durchzuführen. Die Äußerung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist abzugeben.

(3) Das Schulforum hat den Samstag für die ganze Schule als Schultag zu erklären, wenn er durch die Klassenforen für mehr als die Hälfte der Klassen zum Schultag erklärt worden ist. Diese Erklärung erstreckt sich auch auf die Vorschulklassen dieser Schule.

(4) Eine für eine Schule durch das Schulforum oder für eine Klasse, die einer Schulstufe entspricht, durch das Klassenforum verfügte Erklärung nach Abs. 1 gilt auch für die folgenden Unterrichtsjahre, sofern das Schul- oder Klassenforum für das nächste Unterrichtsjahr nicht anderes beschließt; Abs. 2 gilt sinngemäß. Ein Beschluß durch das Klassenforum ist nur zulässig, wenn die Erklärung nicht für die ganze Schule ausgesprochen wurde.

(5) Erklärungen nach Abs. 1 und Abs. 3 sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.08.2018
(1) Der Samstag darf aufgrund regionaler Erfordernisse zum Schultag erklärt werden. Die Erklärung obliegt:

a)

für Volksschulen, Hauptschulen, Neue Mittelschulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, oder einzelne Schulstufen dieser Schulen dem Schulforum;

b)

für einzelne Klassen der Schule in Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführt werden, dem Klassenforum;

c)

für einzelne Polytechnische Schulen und Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, dem Schulgemeinschaftsausschuss.

(2) Vor einer Erklärung nach Abs. 1 sind die Erziehungsberechtigten (§ 60 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986) und die Lehrer sowie der gesetzliche Schulerhalter zu hören. Die Anhörung ist während der letzten acht Wochen eines Schuljahres hinsichtlich der Schulanfänger nach Tunlichkeit anlässlich der Schuleinschreibung (§ 6 Schulpflichtgesetz) und hinsichtlich der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule und bei Vorschulen anlässlich der Aufnahme des Kindes jedenfalls aber vor der Befassung des Schulforums, durchzuführen. Die Äußerung der Erziehungsberechtigten ist schriftlich innerhalb einer mit mindestens zwei Wochen festzusetzenden Frist abzugeben.

(3) Das Schulforum hat den Samstag für die ganze Schule als Schultag zu erklären, wenn er durch die Klassenforen für mehr als die Hälfte der Klassen zum Schultag erklärt worden ist. Diese Erklärung erstreckt sich auch auf die Vorschulklassen dieser Schule.

(4) Eine für eine Schule durch das Schulforum oder für eine Klasse, die einer Schulstufe entspricht, durch das Klassenforum verfügte Erklärung nach Abs. 1 gilt auch für die folgenden Unterrichtsjahre, sofern das Schul- oder Klassenforum für das nächste Unterrichtsjahr nicht anderes beschließt; Abs. 2 gilt sinngemäß. Ein Beschluß durch das Klassenforum ist nur zulässig, wenn die Erklärung nicht für die ganze Schule ausgesprochen wurde.

(5) Erklärungen nach Abs. 1 und Abs. 3 sind vom Schulleiter unmittelbar nach ihrer Erlassung dem Landesschulrat, der Landesregierung und dem gesetzlichen Schulerhalter mitzuteilen sowie durch Anschlag in der Schule kundzumachen.

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