§ 78 K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.

(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder des § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.11.2017 bis 31.08.2018
(1) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen.

(3) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen – ausgenommen an Samstagen – bis mindestens 16 Uhr anzubieten. Sofern das Land einem Schulerhalter Fördermittel zum Ausbau ganztägiger Schulformen gewährt, die seitens des Bundes dem Land zur Finanzierung ganztägiger Schulformen bereitgestellt werden, ist die ganztägige Schulform (schulische Tagesbetreuung) an Schultagen bei Vorliegen eines Bedarfs im Sinne des § 46a Abs. 3 oder des § 46a Abs. 5 bis 18 Uhr anzubieten. Während der Unterrichtsstunden, einschließlich der Pausen, entfällt die Betreuung für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten