§ 82 K-SchG Schulversuche zur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

§ 82

Unterrichtsstunden und Pausen

für Berufsschulen

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauernZur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich istDie Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, kannan denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Landesregierung vorübergehend mit 45 Minuten festgesetztVollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

(2) In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018

§ 82

Unterrichtsstunden und Pausen

für Berufsschulen

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauernZur Erprobung von Unterrichtszeitregelungen können Schulversuche durchgeführt werden, bei denen von den Bestimmungen dieses Abschnittes abgewichen wird. Wenn es aus zwingenden Gründen erforderlich istDie Anzahl der Klassen an Pflichtschulen, kannan denen solche Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen in Kärnten nicht übersteigen. Derartige Schulversuche dürfen nur soweit durchgeführt werden, als dadurch in die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen von der Landesregierung vorübergehend mit 45 Minuten festgesetztVollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten nicht berührt werden.

(2) In erforderlicher Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.

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