§ 84 K-SchG Kundmachung von Verordnungen über Schulzeiten

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
§ 84

Verordnungen über Schulzeiten

Die auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen - ausgenommen die Schulfreierklärung des den Semesterferien unmittelbar vorangehenden Samstages - sind abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachender Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. DieAuf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler sindder betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 10.10.2000 bis 31.08.2018
§ 84

Verordnungen über Schulzeiten

Die auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen - ausgenommen die Schulfreierklärung des den Semesterferien unmittelbar vorangehenden Samstages - sind abweichend von den sonst geltenden Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachender Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. DieAuf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler sindder betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

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