Art. 2 Oö. KBG (weggefallen)

Oö. Kinderbetreuungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2017 bis 31.12.9999

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 43/2009)

1.

Soweit Abs. 2 (Anm: Richtig: Z 2) nichts anderes bestimmt, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

2.

Art. I Z 2 und 5 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

3.

Der Landesbeitrag 2009 für Kindergärten beinhaltet:

a)

den Landesbeitrag zum Personalaufwand 2009

b)

die Einnahmen aus den Elternbeiträgen in der Höhe des Jahres 2008 geteilt durch 10 mal 4 Monate inklusive 4% Wertsicherung und

c)

die auf Grund einer Ausweitung des Angebots, insbesondere durch die Errichtung neuer Kindergärten, zusätzlicher Gruppen oder die Ausweitung der Öffnungszeiten entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwendungen, für die pädagogischen Fachkräfte und für das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal gemäß § 11 Abs. 2.

Der Landesbeitrag 2009 ist bis längstens 30. Juni 2009 zu beantragen und wird mit 1. September 2009 wie folgt fällig. Die Rechtsträger erhalten am 1. September 2009 Akontozahlungen in der Höhe der zweiten Rate des bereits bescheidmäßig zuerkannten Landesbeitrags zum Personalaufwand für 2009 und zusätzlich 60% der Einnahmen aus den Elternbeiträgen laut Rechnungsabschluss 2008 mit einer Wertsicherung von 4%. Der Mehraufwand für September bis Dezember 2009 gemäß lit. c wird am 1. März 2010 akontiert und am 31. August 2010 endabgerechnet. Der Mehraufwand ist spätestens mit dem Antrag auf Landesbeitrag 2010 bekannt zu geben, wobei die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober 2009 vorzulegen ist. Für die Endabrechnung ist eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung gemäß § 30a Abs. 7 für das Jahr 2009 bis 30. April 2010 vorzulegen, die sich auf die Monate September bis Dezember 2009 zu beziehen hat.

4.

Für die Finanzierung von Saisonkindergärten, die im Sommer 2009 geführt werden, ist die bis 1. September 2009 geltende Rechtslage anzuwenden.

5.

Art. I Z 10 (Anm: Richtig: Z 9) (§§ 30a und 30b) ist solange anzuwenden, solange keine andere Regelung für den Ersatz der Mehrkosten durch die Einführung des elternbeitragsfreien Kindergartens und der elternbeitragsfreien Krabbelstube an seine Stelle tritt.

Art. 2 Oö. KBG seit 28.12.2017 weggefallen.

Stand vor dem 28.12.2017

In Kraft vom 23.05.2009 bis 28.12.2017

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 43/2009)

1.

Soweit Abs. 2 (Anm: Richtig: Z 2) nichts anderes bestimmt, tritt dieses Landesgesetz mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

2.

Art. I Z 2 und 5 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.

3.

Der Landesbeitrag 2009 für Kindergärten beinhaltet:

a)

den Landesbeitrag zum Personalaufwand 2009

b)

die Einnahmen aus den Elternbeiträgen in der Höhe des Jahres 2008 geteilt durch 10 mal 4 Monate inklusive 4% Wertsicherung und

c)

die auf Grund einer Ausweitung des Angebots, insbesondere durch die Errichtung neuer Kindergärten, zusätzlicher Gruppen oder die Ausweitung der Öffnungszeiten entstehenden und nachgewiesenen Mehraufwendungen, für die pädagogischen Fachkräfte und für das für die Mitarbeit in der Gruppe erforderliche Hilfspersonal gemäß § 11 Abs. 2.

Der Landesbeitrag 2009 ist bis längstens 30. Juni 2009 zu beantragen und wird mit 1. September 2009 wie folgt fällig. Die Rechtsträger erhalten am 1. September 2009 Akontozahlungen in der Höhe der zweiten Rate des bereits bescheidmäßig zuerkannten Landesbeitrags zum Personalaufwand für 2009 und zusätzlich 60% der Einnahmen aus den Elternbeiträgen laut Rechnungsabschluss 2008 mit einer Wertsicherung von 4%. Der Mehraufwand für September bis Dezember 2009 gemäß lit. c wird am 1. März 2010 akontiert und am 31. August 2010 endabgerechnet. Der Mehraufwand ist spätestens mit dem Antrag auf Landesbeitrag 2010 bekannt zu geben, wobei die Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Monats Oktober 2009 vorzulegen ist. Für die Endabrechnung ist eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung gemäß § 30a Abs. 7 für das Jahr 2009 bis 30. April 2010 vorzulegen, die sich auf die Monate September bis Dezember 2009 zu beziehen hat.

4.

Für die Finanzierung von Saisonkindergärten, die im Sommer 2009 geführt werden, ist die bis 1. September 2009 geltende Rechtslage anzuwenden.

5.

Art. I Z 10 (Anm: Richtig: Z 9) (§§ 30a und 30b) ist solange anzuwenden, solange keine andere Regelung für den Ersatz der Mehrkosten durch die Einführung des elternbeitragsfreien Kindergartens und der elternbeitragsfreien Krabbelstube an seine Stelle tritt.

Art. 2 Oö. KBG seit 28.12.2017 weggefallen.

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