§ 84a K-SchG Kärntner Medienzentrum, Außenstellen

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einer Landesbildstelleeinem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –

a)

die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen und

b)

die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen.

(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle der Landesbildstelle (Bezirksbildstelle)des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen der Landesbildstelledes Kärntner Medienzentrums zu sorgen.

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 10.10.2000 bis 17.07.2014

(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einer Landesbildstelleeinem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –

a)

die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen und

b)

die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen.

(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle der Landesbildstelle (Bezirksbildstelle)des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen der Landesbildstelledes Kärntner Medienzentrums zu sorgen.

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