§ 85a K-SchG

Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Bestimmung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.08.2020

Die Bestimmung einer Volksschule, einer Neuen Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.

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